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Bayerisches
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit
(April 1980):
Art.
1
(1)
Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in
einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem
Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für
Zwecke der Jugendarbeit.
(2)
Die Freistellung kann nur beansprucht werden,
a) für die Tätigkeit als
Leiter von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendlich,
b) für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer in Zeltlagern,
Jugendherbergen und Heimen, in denen
Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und
bei Jugend-
wanderungen
c) zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen
der Jugendverbände
und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit,
d) zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände und der öffentlichen
Träger der Jugendar-
beit,
e) zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen und der sonstigen
zwischenstaatlichen
Jugendstellenbewegung,
f) (entfällt)
(3)
Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall
ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht. Die Beteiligung
des Betriebsrates richtet sich nach den Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes.
Art.
2
(1)
Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für höchstens 15 Arbeitstage
und für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr verlangt werden. Der
Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
(2)
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung
nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren.
Art.
3
(1)
Anträge auf Freistellung können nur von öffentlich anerkannten
Jugendverbänden, von den Jugendringen auf Landes- und Bezirksebene, von
den Landesverbänden der im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen
Jugendorganisationen der politischen Parteien sowie von den
Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege gestellt werden. Das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die
antragsberechtigten Verbände und Jugendringe durch Rechtsverordnung
näher zu bezeichnen.
(2)
Die Anträge sollen in schriftlicher Form gestellt werden. Sie müssen dem
Arbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen,
mindestens 14 Tage vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung
beantragt wird, zugehen.
(3)
Wird die Freistellung nicht gewährt, so ist das dem antragstellenden
Verband oder Jugendring und dem Arbeitnehmer rechtzeitig unter Angabe von
Gründen mitzuteilen. Die Ablehnung soll gegenüber dem antragstellenden
Verband oder Jugendring schriftlich begründet werden.
Art.
4
Arbeitnehmern,
denen eine Freistellung nach diesem Gesetz gewährt oder versagt wird,
dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht
erwachsen.
(...)
Art.
6
Dieses
Gesetz findet auf Beamte und in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechende Anwendung.
(...) |