bdkj_logo_neu

KIRCHLICHE JUGENDVERBÄNDE in der DIÖZESE PASSAU
mit jungen Menschen unterwegs
ÜBER UNS SCHWER-
PUNKTE
AKTUELLES SERVICE KONTAKT

                               

                   Logo Stiftungszentrum Kja                    OEKT-Banner          60 Sekunden Hoffnung

 

ÜBER UNS
Diözesanvorstand
Diözesanstelle
Gremien
Grundlagen
Kooperationspartner
BDKJ-St. Altmann e.v.

SCHWERPUNKTE
Jugendverbandsoffensive
Fairer Handel
Osterkerzenaktion
Jugendfußwallfahrt
Aktion "Dreikönigssingen"
Freiwilliges Soziales Jahr

AKTUELLES
Termine
Berichte

SERVICE
Links
Arbeitshilfen
Downloads
Newsletter
Ehrenamtsnachweis
Jugendleitersonderurlaub
Juleica
Zuschüsse
Diözesanjugendkreuz
Jugendarbeit und Schule
Verbändeausstellung
Gruppenstundenvorschläge
    zur BDKJ-Arbeit

KONTAKT

 

 

 

JUGENDLEITERSONDERURLAUB oder:

FREISTELLUNG ZUM ZWECKE DER JUGENDARBEIT

(aus: BDKJ Bayern, Freistellung zum Zwecke der Jugendarbeit. Eine Arbeitshilfe des BDKJ Bayern, München 1995)

Bayerisches Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit (April 1980):

Art. 1

(1) Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit.

(2) Die Freistellung kann nur beansprucht werden,

    a) für die Tätigkeit als Leiter von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendlich,

     b) für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen

          Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und bei Jugend-

         wanderungen

     c) zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände

         und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit,

     d) zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendar-

         beit,

     e) zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen und der sonstigen zwischenstaatlichen

         Jugendstellenbewegung,

     f) (entfällt)

(3) Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht. Die Beteiligung des Betriebsrates richtet sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

 

Art. 2

(1) Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für höchstens 15 Arbeitstage und für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr verlangt werden. Der Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

(2) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren.

 

Art. 3

(1) Anträge auf Freistellung können nur von öffentlich anerkannten Jugendverbänden, von den Jugendringen auf Landes- und Bezirksebene, von den Landesverbänden der im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien sowie von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege gestellt werden. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die antragsberechtigten Verbände und Jugendringe durch Rechtsverordnung näher zu bezeichnen.

(2) Die Anträge sollen in schriftlicher Form gestellt werden. Sie müssen dem Arbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen, mindestens 14 Tage vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beantragt wird, zugehen.

(3) Wird die Freistellung nicht gewährt, so ist das dem antragstellenden Verband oder Jugendring und dem Arbeitnehmer rechtzeitig unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Ablehnung soll gegenüber dem antragstellenden Verband oder Jugendring schriftlich begründet werden.

 

Art. 4

Arbeitnehmern, denen eine Freistellung nach diesem Gesetz gewährt oder versagt wird, dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht erwachsen.

 

(...)

 

Art. 6

Dieses Gesetz findet auf Beamte und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechende Anwendung.

 

(...)

Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (November 1980):

Art. 7

Urlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke

In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen

(...)

4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Jugendwohlfahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden;

(...)

ANTRAGSTELLUNG

Folgende Vorgehensweise hat sich für die Beantragung einer Freistellung bewährt:

- bei Diözesanstelle erhältliches Formular in dreifacher Ausfertigung ausfüllen und bei zuständiger    Diözesanstelle Bestätigung für die Maßnahme einholen (mindestens 6-8 Wochen vor Beginn der Maßnahme)

- mit Schreiben zu Vorgesetztem gehen und Antrag auch mündlich erläutern (schafft besseres Verständnis für Interessen beider Seiten)

- Arbeitgeber/in genehmigt bzw. lehnt ab: Antragsteller/in erhält Ergebnis in einer Ausfertigung des Antrags zurück; dort ist auch näheres zur Vergütung geregelt (dies sollte binnen 4 Wochen passieren)

- Jugendleiter/in über zuständige Diözesanstelle beim Bayerischen Jugendring den Verdienstausfall beantragen

- spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Maßnahme Teilnahmebestätigung von zuständiger Diözesanstelle vorlegen

WEITERE INFOS GIBT'S IN DER DIÖZESE PASSAU BEI:

BDKJ-DIÖZESANSTELLE

INNBRÜCKGASSE 9

94032 PASSAU

0851 393-289