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(1)
Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Diözesanverbandes des BDKJ. Ihr obliegen die grundlegenden
Entscheidungen über die Aufgaben des Diözesanverbandes des BDKJ.
(2)
Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vertreterinnen und Vertreter der
Mitgliedsverbände und der Kreisverbände, sowie die stimmberechtigten
Mitglieder des Diözesanvorstandes.
(3)
Die Diözesanversammlung wird vom Diözesanvorstand einberufen und
geleitet, sie tagt wenigstens einmal jährlich.
Die
Diözesanversammlung ist öffentlich. |
(1)
Die MVK dient dem Erfahrungsaustausch und beschließt über Fragen, die
ausschließlich das Verhältnis der Mitgliedsverbände untereinander
betreffen. Sie berät die Diözesanversammlung und den
Diözesanvorstand.
(2)
Stimmberechtigte Mitglieder sind:
-
je ein/e Vertreter/in der
Mitgliedsverbände
-
ein Mitglied des
Diözesanvorstands
(3)
Die MVK tagt mindestens viermal jährlich. Sie wird vom
Diözesanvorstand in Kooperation mit einem/einer Vertreter/in der
Mitgliedsverbände einberufen und geleitet. |
(1)
Die Diko dient dem Erfahrungsaustausch und beschließt über Fragen, die
ausschließlich das Verhältnis der Kreisverbände untereinander
betreffen. Sie berät die Diözesanversammlung und den
Diözesanvorstand.
(2)
Stimmberechtigte Mitglieder sind:
-
je ein/e Vertreter/in der
Kreisverbände
-
ein Mitglied des
Diözsanvorstands
(3)
Die Diko tagt wenigstens zweimal jährlich. Sie wird vom
Diözesanvorstand einberufen und geleitet. |
(1)
Der Diözesanvorstand leitet den Diözesanverband des BDKJ, seine
Einrichtungen und Unternehmungen im Rahmen der Diözesanordnung und der
Beschlüsse der Diözesanorgane.
(2)
Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanvorstands sind zwei weibliche
und zwei männliche Vorsitzende, wobei einer der gewählte
Diözesanseelsorger des BDKJ ist.
Beratendes
Mitglied ist der/die Referent/in des BDKJ.
(3)
In den Diözesanvorstand wählbar sind Mitglieder von
Mitgliedsverbänden des BDKJ, die 18 Jahre alt sind.
(4)
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. |