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DIÖZESAN-

VERSAMMLUNG

(DV)

 

MITGLIEDS-VERBANDS-

KONFERENZ

(MVK)

 

 

DIÖZESAN-KONFERENZ

KREISVERBÄNDE (DIKO)

DIÖZESAN-

VORSTAND

 

 

(1) Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Diözesanverbandes des BDKJ. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Aufgaben des Diözesanverbandes des BDKJ.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedsverbände und der Kreisverbände, sowie die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes.

(3) Die Diözesanversammlung wird vom Diözesanvorstand einberufen und geleitet, sie tagt wenigstens einmal jährlich.

Die Diözesanversammlung ist öffentlich.

(1) Die MVK dient dem Erfahrungsaustausch und beschließt über Fragen, die ausschließlich das Verhältnis der Mitgliedsverbände untereinander betreffen. Sie berät die Diözesanversammlung und den Diözesanvorstand.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

- je ein/e Vertreter/in der

  Mitgliedsverbände

- ein Mitglied des

  Diözesanvorstands

(3) Die MVK tagt mindestens viermal jährlich. Sie wird vom Diözesanvorstand in Kooperation mit einem/einer Vertreter/in der Mitgliedsverbände einberufen und geleitet.

(1) Die Diko dient dem Erfahrungsaustausch und beschließt über Fragen, die ausschließlich das Verhältnis der Kreisverbände untereinander betreffen. Sie berät die Diözesanversammlung und den Diözesanvorstand.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

- je ein/e Vertreter/in der

  Kreisverbände

- ein Mitglied des

  Diözsanvorstands

(3) Die Diko tagt wenigstens zweimal jährlich. Sie wird vom Diözesanvorstand einberufen und geleitet.

(1) Der Diözesanvorstand leitet den Diözesanverband des BDKJ, seine Einrichtungen und Unternehmungen im Rahmen der Diözesanordnung und der Beschlüsse der Diözesanorgane.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanvorstands sind zwei weibliche und zwei männliche Vorsitzende, wobei einer der gewählte Diözesanseelsorger des BDKJ ist.

Beratendes Mitglied ist der/die Referent/in des BDKJ.

(3) In den Diözesanvorstand wählbar sind Mitglieder von Mitgliedsverbänden des BDKJ, die 18 Jahre alt sind.

(4) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

nächste Termine:

06.03.2010

nächste Termine:

im Rahmen der DV I-2010

nächste Termine:

im Rahmen der DV I-2010

nächste Termine:
25.03.2010