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(1) Die BDKJ-Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ
des Diözesanverbandes des BDKJ. Ihr obliegen die grundlegenden
Entscheidungen über die Aufgaben des Diözesanverbandes des BDKJ. Dazu
gehören:
1. die Beschlussfassung über die Diözesanordnung des BDKJ, die die
Bundesordnung ergänzt,
2. die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedsverbänden des Diözesanverbands,
3. die Beratung und Beschlussfassung über die gemeinsamen Richtlinien
und Vorhaben,
4. die Beschlussfassung über die Gründung eigener Einrichtungen,
5. die Wahl des Diözesanvorstandes,
6. die Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des
Diözesanvorstandes,
7. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die
Rechnungsbelegung,
8. die Antragstellung an die Hauptversammlung, die Landesversammlung des
BDKJ, den Diözesanrat der
Katholiken und den Bezirksjugendring Niederbayern,
9. die Beratung und Beschlussfassung über die gemeinsamen Aufgaben der
Vertretung und der Mitarbeit
des BDKJ auf den Gebieten der kirchlichen Jugendarbeit, der Jugendhilfe
und der Jugendpolitik,
10. die Beschlussfassung über Höhe und Berechnungsgrundlage des
Diözesanbeitrages für Mitglieds-
verbände des Diözesanverbandes, die nicht Mitglied im Bundesverband
sind,
11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Diözesanverbandes des
BDKJ,
12. die Beschlussfassung über den Termin der Diözesanversammlung.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vertreterinnen und Vertreter
der Mitgliedsverbände und der Kreisverbände, sowie die stimmberechtigten
Mitglieder des Diözesanvorstandes.
Jeder Mitgliedsverband und jeder Kreisverband wird durch mindestens ein,
aber höchstens fünf Mitglieder vertreten. Die Anzahl der VertreterInnen
der Mitgliedsverbände ist ebenso groß wie die Anzahl der VertreterInnen
der Kreisverbände, sie beträgt jeweils 16 Stimmen. Die Diözesankonferenz
der Mitgliedsverbände sowie die Diözesankonferenz der Kreisverbände
legen den Stimmenschlüssel für die jeweilige Vertretung fest.
(3) Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind:
1. der Bischöfliche Referent für Jugendseelsorge
2. der/die ReferentIn des BDKJ in der Diözese
3. je ein/e VertreterIn der Einrichtungen des BDKJ
4. ein/e VertreterIn der Evangelischen Jugend in Bayern (Evangelische
Jugend im Dekanat Passau)
5. der Bundesvorstand des BDKJ
6. der Landesvorstand des BDKJ
7. ein/e VertreterIn der DJK-Sportjugend
8. die ReferentInnen der Mitgliedsverbände
9. die ReferentInnen des Bischöflichen Jugendamtes
10. die kirchlichen JugendreferentInnen
11. der/die GeschäftsführerIn des Bischöflichen Jugendamtes Passau
12. ein/e VertreterIn des Diözesanrates Passau.
13. ein/e VertreterIn des Bezirksjugendrings Niederbayern.
(4) Die Diözesanversammlung wird vom Diözesanvorstand einberufen und
geleitet, sie tagt wenigstens einmal jährlich. Darüber hinaus kann die
Diözesanversammlung auf Beschluss des Diözesanvorstands oder auf
Verlangen eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der
Diözesanversammlung einberufen werden. Sie muss dann innerhalb von sechs
Wochen tagen. Anträge auf Abwahl eines Diözesanseelsorgers sind unter
der Angabe der Gründe der Antragsteller vier Wochen vor der
Diözesanversammlung dem Bischof zur Stellungnahme zuzuleiten.
Die Diözesanversammlung ist öffentlich. |