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Was ist die BDKJ-Diözesanversammlung?

UNTERLAGEN DV II-2010

(1) Die BDKJ-Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Diözesanverbandes des BDKJ. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Aufgaben des Diözesanverbandes des BDKJ. Dazu gehören:

     1. die Beschlussfassung über die Diözesanordnung des BDKJ, die die Bundesordnung ergänzt,

     2. die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedsverbänden des Diözesanverbands,

     3. die Beratung und Beschlussfassung über die gemeinsamen Richtlinien und Vorhaben,

     4. die Beschlussfassung über die Gründung eigener Einrichtungen,

     5. die Wahl des Diözesanvorstandes,

     6. die Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Diözesanvorstandes,

     7. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Rechnungsbelegung,

     8. die Antragstellung an die Hauptversammlung, die Landesversammlung des BDKJ, den Diözesanrat  der

         Katholiken und den Bezirksjugendring Niederbayern,

     9. die Beratung und Beschlussfassung über die gemeinsamen Aufgaben der Vertretung und der Mitarbeit

         des BDKJ auf den Gebieten der kirchlichen Jugendarbeit, der Jugendhilfe und der Jugendpolitik,

     10. die Beschlussfassung über Höhe und Berechnungsgrundlage des Diözesanbeitrages für Mitglieds-

           verbände des Diözesanverbandes, die nicht Mitglied im Bundesverband sind,

     11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Diözesanverbandes des BDKJ,

     12. die Beschlussfassung über den Termin der Diözesanversammlung.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedsverbände und der Kreisverbände, sowie die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes.

Jeder Mitgliedsverband und jeder Kreisverband wird durch mindestens ein, aber höchstens fünf Mitglieder vertreten. Die Anzahl der VertreterInnen der Mitgliedsverbände ist ebenso groß wie die Anzahl der VertreterInnen der Kreisverbände, sie beträgt jeweils 16 Stimmen. Die Diözesankonferenz der Mitgliedsverbände sowie die Diözesankonferenz der Kreisverbände legen den Stimmenschlüssel für die jeweilige Vertretung fest.

(3) Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind:

     1. der Bischöfliche Referent für Jugendseelsorge

     2. der/die ReferentIn des BDKJ in der Diözese

     3. je ein/e VertreterIn der Einrichtungen des BDKJ

     4. ein/e VertreterIn der Evangelischen Jugend in Bayern (Evangelische Jugend im Dekanat Passau)

     5. der Bundesvorstand des BDKJ

     6. der Landesvorstand des BDKJ

     7. ein/e VertreterIn der DJK-Sportjugend

     8. die ReferentInnen der Mitgliedsverbände

     9. die ReferentInnen des Bischöflichen Jugendamtes

     10. die kirchlichen JugendreferentInnen

     11. der/die GeschäftsführerIn des Bischöflichen Jugendamtes Passau

     12. ein/e VertreterIn des Diözesanrates Passau.

     13. ein/e VertreterIn des Bezirksjugendrings Niederbayern.

(4) Die Diözesanversammlung wird vom Diözesanvorstand einberufen und geleitet, sie tagt wenigstens einmal jährlich. Darüber hinaus kann die Diözesanversammlung auf Beschluss des Diözesanvorstands oder auf Verlangen eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanversammlung einberufen werden. Sie muss dann innerhalb von sechs Wochen tagen. Anträge auf Abwahl eines Diözesanseelsorgers sind unter der Angabe der Gründe der Antragsteller vier Wochen vor der Diözesanversammlung dem Bischof zur Stellungnahme zuzuleiten.

Die Diözesanversammlung ist öffentlich.

 

Die Unterlagen zur Diözesanversammlung II-2010 werden hier ab Ende Juli/Anfang August bereit stehen.